Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Sehr geehrter Herr Holz,
Sie haben in Ihrem Beitrag zwar keine (konkrete) Frage gestellt; Ihren Schilderungen lässt sich aber entnehmen, dass in Ihrem Falle offensichtlich kein baurechtliches Problem zu lösen ist.
Eine Regelung zu Grenzüberbauungen enthält § 912 BGB (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BGB/912.html ), und für Vermessungen ist u.a. das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein zuständig (siehe unter -> http://schleswig-holstein.de/LVERMGEOSH/DE/Service/Download/Pdf/lvermGeoGesamtAdressenpdf__blob=publicationFile.pdf und -> http://schleswig-holstein.de/LVERMGEOSH/DE/Vermessungen/Grenzherstellungen/lvermGeoLkGrenzherstellungen_node.html ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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