Hallo B.Sve,
Baulasten dienen im Allgemeinen dazu, ein (landesrechtliches) Genehmigungshindernis auszuräumen. Für Schleswig-Holstein findet man im § 80 LBO Regelungen zu Baulasten.
Im Raum steht oder stand offensichtlich ein Bauantrag für eine sog. „familiengerechte Erweiterung“ eines Wohnhauses im Außenbereich, die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwar – im Vergleich zu anderen „sonstigen“ Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB – erleichtert möglich, dafür aber an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist
Voraussetzung c) der Bestimmung lautet:
„…bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird…“
(siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Nun kommt § 35 Abs. 5 BauGB ins Spiel, der wie folgt lautet:
„…1Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. 2Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. 3Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. 4Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird…“
Die zweite Baulast wurde vermutlich wegen § 35 Abs. 5 Satz 4 BauGB von der Bauaufsichtsbehörde angefordert.
Im Gegensatz zu § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB nennt § 35 Abs. 5 Satz 4 BauGB allerdings keine konkreten Sicherungsinstrumente.
An Stelle einer landesrechtlichen Baulast wäre sicherlich auch eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung in Betracht gekommen. Diese Möglichkeit hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 17.09.2008 – 10 A 2634/07 – im Zusammenhang mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BauGB für zulässig erachtet, der ähnlich lautet wie § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c BauGB. Den Beschluss finden Sie unter ->
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/10_A_2634_07beschluss20080917.html .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee