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Thema: Staffelgeschoss/ Länge Außenwand

Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.06.2012 15:06:30 Titel: Re: Staffelgeschoss/ Länge Außenwand
Sehr geehrter Herr Willert,

eine Legaldefinition der Außenwand stünde vermutlich im § 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH), in dem beispielsweise auch die Begriffe (bauliche) Anlagen, Gebäude, Höhe, festgelegte Geländeoberfläche, Aufenthaltsräume, Garagen, Stellplätze usw. definiert sind.

Nach der Kommentierung Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein (3. Aufl., 13. Lfg. – Stand 01.01.2012 -) zu § 6 LBO sind
„…Außenwände von Gebäuden … die über der festgelegten Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind. Bei vortretenden Bauteilen, wie Pfeilern oder Gesimsen, ist zu ermitteln, ob diese die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllen und innerhalb der Abstandfläche vor der Außenwand liegen dürfen…“

Nach dem Beschluss des 7. Senats des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2009 – 7 B 1350/09 – sind
„…Außenwände im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW … die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen die Außenluft abschließen. Dieser Begriff ist Relativierungen, die sich an der Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Nachbarn im Einzelfall orientieren, nicht zugänglich…“
(siehe unter -> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/7_B_1350_09beschluss20091117.html )


In der Kommentierung Simon/Busse, Bayerische Bauordnung (107. Erg.-Lfg. 2012) wird zu Art. 6 BayBO unter Rn. 9f. ergänzt:

„…Bei Gebäuden [Ergänzung durch den Unterzeichner: die nach § 2 Abs. 2 LBO SH lediglich überdeckt sein müssen], bei denen Außenwände ganz oder teilweise fehlen, sind diese zu fingieren, z. B. wenn die Außenwand durch Pfeiler oder Stützen gebildet wird oder bei offenen, überdachten Carports; hierdurch wird der Eindruck eines Raumes vermittelt..
Bei Gebäuden mit weit vorgezogenen Dächern z.B. mit überdachten Terrassen oder mit ausladenden Dachvorsprüngen, die von Pfeilern gestützt werden („Säulenumgang“), ist als Außenwand, von der aus die Abstandsflächen zu bemessen sind, nicht die zurückgesetzte raumabschließende Wand, sondern der Abschluss des offenen „Raumes“ anzusehen. Das ist zur Sicherung der Belichtung notwendig…“


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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