Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
|
Hallo Herr Willert,
auch Ihnen besten Dank für das Lob.
Ja, bei einem viereckigen Gebäude müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit wir es mit einem Staffelgeschoss zu tun haben, das KEIN Vollgeschoss ist:
1.
Das Geschoss muss gegenüber MINDESTENS einer Außenwand des (jeweils) darunter liegenden Geschosses um MINDESTENS zwei Drittel seiner Wandhöhe zurücktreten.
2.
Das Geschoss darf nur über weniger als drei Viertel der Grundfläche DES DARUNTER LIEGENDEN Geschosses eine Mindesthöhe von 2,30 m haben. Gemessen wird die Höhe von der Oberkante des Fußbodens des (Staffel)Geschosses bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut.
Ein Gebäude in L-Form hat in der Tat sechs Außenwände.
Meiner Ansicht nach ist das von Ihnen beschriebene I-förmige Geschoss ein Staffelgeschoss im Sinne der Ziffer 1.
Sind darüber hinaus die Voraussetzungen der Ziffer 2 erfüllt, ist dieses Staffelgeschoss kein Vollgeschoss. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein L-förmiges Erdgeschoss eine Grundfläche von 100 m² hat und das darüber liegende I-förmige (Staffel)Geschoss eine Grundfläche von weniger als 75 m².
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
|