Hallo Herr Kwiatkowski,
was hier aus meiner Sicht gegen einen Bebauungszusammenhang sprechen könnte, habe ich bereits in meiner Antwort vom 08.04.2012 (unter „zu 1.“) kurz dargelegt.
Die Frage, ob eine Klage gegen einen Bescheid negativ beim Bauamt ankommt, sollten Sie sich nicht stellen. Sie täten nichts anderes, als von Ihren grundgesetzlich verankerten Rechtsmitteln Gebrauch zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter ->
http://dejure.org/gesetze/GG/19.html ).
Je nach Bundesland ist noch ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vorgeschaltet (vgl. § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO unter ->
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/index.html ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee