Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Frau/Herr Herrmann,
keine Ursache – hilft Ihnen ja nicht unbedingt viel weiter…
Bei Ermessensentscheidungen im Rahmen der Gefahrenabwehr ist immer das mildeste Mittel zu wählen. Insoweit ist die Forderung, einen (Bau)Zaun zur Absicherung der Scheune zu setzen, natürlich besser und (für Sie vermutlich) kostengünstiger als ein kompletter Abbruch.
Dass Sie in Bezug auf die ehemals zu einem Hof (landwirtschaftlichen Betrieb?) gehörende Scheune möglicherweise in den Genuss der erleichternden Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kommen, ist aus meiner Sicht äußerst fraglich. Der Wiederaufbau von Ruinen, Arbeiten an verfallenen Gebäuden und „Ersatzbauten“ sind durch diese Vorschrift nicht gedeckt.
Eine Bebauung des Außenbereichs ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben vorbehalten.
Ich denke, der Termin am 08.05.2012 bei der Kollegin im Bauamt wird Ihnen mehr Klarheit bringen. Dort könnten übrigens auch noch alte Unterlagen existieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
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