Hallo Frau Stövesand bzw. Colell,
ja, bezüglich des Drempels haben Sie mich offensichtlich richtig verstanden.
Der in unserem Lexikon (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html ) unter „Kniestock“ aufgeführte Beschluss des 7.Senats des OVG NRW vom 18.01.2005 – 7 B 2751/04 – (siehe ->
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2005/7_B_2751_04beschluss20050118.html ) klärt unter den Randnummern 6 bis 13 recht anschaulich ein mögliches Missverständnis auf. Danach müssen die in dem Beschluss zitierten Definitionen ergänzt werden (Ergänzungen habe ich in runden Klammern geschrieben) und eigentlich lauten:
"Man versteht darunter herkömmlicherweise einen konstruktiven Bauteil des Dachgeschosses, der durch Höherführung auch der traufseitigen Umfassungswände über die Decke des obersten Geschosses (unterhalb des Dachraums) entsteht und der Vergrößerung des Dachgeschosses dient."
[VGH Baden—Württemberg im Urteil vom 15.02.1984 - 3 S 1279/83 – BRS 42 Nr. 114 (S. 273)]
"Der Drempel ist die senkrechte Wand zwischen der lastaufnehmenden Dachkonstruktion und der obersten Geschossdecke (unterhalb des Dachraums), also die Verlängerung der Hausaußenwand nach oben unter das Dach. Je höher diese Wand ist, desto mehr Platz bietet das Dachgeschoß zum aufrechten Gehen und umso komfortabler wird die Wohnung. Da der Drempel in etwa kniehoch ist, wird er auch Kniestock genannt."
[www.architektur-lexikon.de].
Über die Firsthöhe könnten wir sicherlich noch eine Weile diskutieren.
Die richtige Ermittlung der Firsthöhe gehört zu den Aufgaben Ihrer Architektin bzw. Ihres Architekten, die/der sich in Zweifelsfragen an die Gemeinde bzw. Stadt, die den Plan aufgestellt und in Kraft gesetzt hat, und/oder den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in der Bauaufsichtsbehörde wenden kann. Vielleicht findet man in der Begründung zu dem Bebauungsplan, wie die Gemeinde bzw. Stadt diese Festsetzung gelesen wissen will und welche Zielsetzung die Regelung verfolgt. Wenn es einen Straßenausbauplan geben sollte, ließen sich daraus die Höhenkoten ablesen.
Die Festsetzung muss jedenfalls dem Bestimmtheitsgebot von Satzungen entsprechen (vgl. § 67 Abs. 2 LVwG unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+67&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
Bei ungünstigen Geländeverhältnissen wird es in der Tat vorkommen, dass ein Gebäude – vom gewachsenen Boden (d.h. der natürlichen Geländeoberfläche vor Baubeginn) aus gesehen – nur eine reale Firsthöhe von beispielsweise 7,50 m haben darf.
Schwerlich vorstellbar wäre allerdings, wenn jemand sein Haus bunkerartig „eingraben“ müsste. Das wäre sicherlich ein Härtefall, der im Einzelfall eine Abweichung nach § 71 LBO rechtfertigen würde (siehe ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+71&psml=bsshoprod.psml&max=true ). Dazu wäre aber das gemeindliche Einvernehmen erforderlich.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee