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Thema: Staffelgeschoss/ Länge Außenwand

Autor Beitrag
 Verfasst am: 29.04.2012 11:13:59 Titel: Re: Staffelgeschoss/ Länge Außenwand
Hallo Kielerin,

herzlichen Dank für die aufmunternden Worte.

Nach meinem Verständnis beschreiben Sie ein Gebäude, das im Erdgeschoss eine T-Form hat und im Dachgeschoss eine I-Form.

Systematisch betrachtet ist ein Gebäude ein Unterfall einer baulichen Anlage und ein Geschoss ein Unterfall eines Gebäudes. Was ein Geschoss ist, habe ich unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=176 beschrieben.


Mir stellt sich zunächst die Frage, ob die „beiden Riegel“ ein oder zwei Gebäude sind…

Der bauordnungsrechtliche Begriff des Gebäudes ist im § 2 Abs. 2 LBO definiert (siehe im Einzelnen -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=121 ).

Haben wir es – wovon ich eigentlich ausgehe - insgesamt mit (nur) einem Gebäude zu tun, bildet das Obergeschoss aus meiner Sicht kein Staffelgeschoss:

Nach § 2 Abs. 6 und 7 LBO SH sind
„…(6) Geschosse … oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Oberirdische Geschosse sind S t a f f e l g e s c h o s s e , wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des j e w e i l s darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
(7) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, S t a f f e l g e s c h o s s e sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen…“

Für mich ist der Wortlaut im § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO „…gegenüber m i n d e s t e n s einer Außenwand des j e w e i l s darunter liegenden G e s c h o s s e s…“ eindeutig.

Nach meiner Erinnerung wollte man ursprünglich Staffelgeschosse gegenüber Geschossen unter geneigten Dächern nicht benachteiligen und hatte Regelungen eingeführt, bei denen – sehr vereinfacht gesagt – ein Staffelgeschoss noch unter ein Satteldach „passen“ würde. Schleswig-Holstein hat später die Erleichterung eingeführt, dass (nur – aber auch -) mindestens eine Außenwand einen Rücksprung machen muss.


Bei eindeutigen rechtlichen Regelungen und „bestimmten Rechtsbegriffen“ (z. B. im Gesetz definierten Begriffen, vgl. etwa § 2 LBO SH) benötigt man normalerweise keinen Kommentar.

Bei sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriffen“, die immer auf der Tatbestandsseite stehen („Wenn…“), ist ein Kommentar und vielfach auch die Begründung des Gesetzentwurfs (zur LBO 2009 siehe -> http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/drucks/1600/drucksache-16-1675.pdf ab Seite 130) hilfreich, denn diese bedürfen der Auslegung durch die Behörden und werden von den Verwaltungsgerichten auch voll umfänglich überprüft (vgl. § 113 VwGO unter -> http://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html ). Zu den unbestimmten Rechtsbegriffen gehören beispielsweise die aus § 34 Abs. 1 BauGB herauszulesenden Begriffe „im Zusammenhang bebaut“, „Bebauung“, „Ortsteil“, „Eigenart der näheren Umgebung“, „sich einfügen“. Die Gerichte ziehen vielfach dann auch Kommentare zu Rate.

Ermessensentscheidungen hingegen stehen auf der Rechtsfolgeseite (z. B. „…dann kann…“) und sind nur eigeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. § 114 VwGO unter -> http://dejure.org/gesetze/VwGO/114.html )


Mit einer Ermessensentscheidung haben wir es hier nicht zu tun.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 29.04.2012 um 11:18:30 von Jens Bebensee.
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