Hallo Frau/Herr Stövesand,
den Begriff des Drempels (gleichbedeutend mit Kniestock) haben wir in unserem (Bau)Lexikon unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=53 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung und Verweis auf weitere Informationen erläutert.
Der B-Plan lässt nur ein Vollgeschoss zu. Damit darf das Dachgeschoss, das in diesem Falle das o b e r s t e Geschoss sein und ein Sattel- oder Walmdach haben muss, kein Vollgeschoss (mehr) sein.
Die Zeichnung unter (->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=6&bid=178 ) kann hier nicht herangezogen werden, weil das 2. OG ein eigenständiges Geschoss ist (zum Begriff des Geschosses siehe Ausführungen unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=176 ).
Die maximal zulässige Drempelhöhe von 0,60 m bezieht sich aber auf das Geschoss, das ein Sattel- oder Walmdach erhalten muss.
Die Dachform könnte passen, wenn etwaige Festsetzungen hinsichtlich der Dachneigung eingehalten werden.
Die baugestalterische Festsetzung der max. zulässigen Firsthöhe verstehe ich so, dass sich die entstehenden Gebäude dem jeweiligen Niveau des Straßenverlaufs anpassen sollen.
Da ein Bebauungsplan Grundstücksgrenzen nicht festsetzen darf (dafür gibt es keine Ermächtigung im abschließenden Katalog des § 9 BauGB), stellt sich für mich nur die Frage, was mit dem „dazugehörigen Straßenabschnitt“ gemeint sein soll.
Die (durch Teilung veränderbare) Grundstücksbreite kann es jedenfalls nicht sein. In Betracht kämen die jeweiligen seitlichen Baugrenzen oder das jeweilige Baugebiet (z. B. Allgemeines Wohngebiet).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee