Geschrieben von:
Sven Willert
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Hallo Herr Bebensee,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Zwischenzeitlich habe ich verstanden, wie unsere Architektin zu dieser Ansicht kommt: Sie hat einen Kommentar zur LBO zitiert. In Domning/Müller/Suttkus (3. Auflage, August 2010) behaupten die Autoren:
"Staffelgeschosse sind (erst) Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen (siehe Anlage 2). Durch diese Aussage ist klargestellt, dass Staffelgeschosse nur als oberste Geschosse möglich sind."
Allerdings finde ich die Herleitung nicht nachvollziehbar. Ich danke Ihnen ganz herzlich!
Beste Grüße,
Sven Willert
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