Hallo Herr Kwiatkowski,
gut so…
Sie werden bei der Durchsicht der Urteile festgestellt haben, dass das Juramagazin unter dem Stichwort „Baulücken“ im Ergebnis Inhalte von Urteilen und Beschlüssen des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wiedergibt.
Den wesentlichen Ablauf der Prüfung, ob das Grundstück bebaut werden kann, habe ich ja bereits am 02.04.2012 dargestellt. Dabei habe ich darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man zu einem Bebauungszusammenhang im Außenbereich käme und die Verfestigung einer Splittersiedlung hier nicht „zu befürchten“ wäre, gleichwohl noch Fragen offen blieben.
Eine der Fragen wäre, ob das „sonstige Vorhaben“ den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Enthält dieser die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ und wird diese Fläche tatsächlich noch landwirtschaftlich genutzt, werden öffentliche Belang beeinträchtigt.
Zur Aussagekraft der Darstellungen eines Flächennutzungsplans hat der 4. Senat des BVerwG in seinem Beschluss vom 01.04.1997- 4 B 11/97 – folgendes ausgeführt:
„…Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, daß sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG 4 C 205.65 - BVerwGE 26, 287 ; bestätigt mit Beschluß vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 7 = DVBl 1990, 1352 = ZfBR 1990, 296). Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur "Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten". Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, daß der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, daß der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind…“
Auf den letzten Satz zielte eigentlich mein Hinweis auf die Nutzung der Fläche.
Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass das Grundstück Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist, ist die Sache natürlich viel einfacher zu beurteilen. Damit würde ich aber nicht unbedingt rechnen.
Die Höhe der Gebühren für die Prüfung eines Vorbescheidsantrages richtet sich nach den landesrechtlichen Gebühren(ver)ordnungen (siehe für Schleswig-Holstein unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=132 mit Link auf die BauGebVO; siehe dort insbesondere Tarifstelle 1.6 der Anlage 1 und die Anmerkung).
Wie lange sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren hinziehen kann, lässt sich schwer einschätzen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee