Liebe Forumsexperten,
unser Bauvorhaben befindet sich in Gebiet, für das ein Bebauungsplan vorliegt. In diesem wird lin Bezug auf die Gestaltung der Gebäude lediglich die Geschossigkeit, die Dachneigung und die überbaubare Grundfläche definiert. Weitere relevante und die Kubatur betreffende Festsetzungen sind nicht getroffen. Konkret ist ein Vollgeschoss festgelegt.
Nach der Studie von Ihren Ausführungen zur Geschossigkeit (u.a.
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Staffelgeschoss_und_Vollgeschosse.pdf) war ich davon ausgegangen, dass es zulässig ist, ein Vollgeschoss zu erstellen, darauf ein Staffelgeschoss zu errichten und dieses mit einem zu Wohnzwecken nutzbarem Dachgeschoss abzuschließen. Ich nahm an, das einzige Kriterium sein, dass man die Flächen mit Höhen über 2,3 m so festlegen muss, dass kein weiteres Vollgeschoss entsteht.
Nun teilt mir unsere Architektin mit, dass sie in dieser Sache nicht sicher ist. Sie glaubt, dass ein Staffelgeschoss auch bei uns in Schleswig-Holstein ein oberstes Geschoss sein muss - und weitere Räume zu Wohnzwecken nicht auf dem Staffelgeschoss entstehen dürfen, sondern lediglich Hohlräume, die keine Räume sind. Ich kann darauf aber im Gesetz keinen Hinweis finden.
Wie ist es denn nun wirklich?
Beste Grüße,
Sven Willert