Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Herr Kwiatkowski,
zu 1.:
Wiesen-und Weideland ist landwirtschaftliche Nutzung (vgl. § 201 BauGB), so dass man wohl eher nicht von einem Bebauungszusammenhang zwischen den Reithallen und dem westlich gelegenen Wohnhaus südlich der zweispurigen Straße sprechen kann.
Auch ein Bebauungszusammenhang zwischen dem eben genannten Wohnhaus und dem Wohnhaus nördlich der zweispurigen Straße dürfte ausscheiden; weil die zweispurige Straße in diesem Bereich „trennende Wirkung“ haben dürfte.
zu 2.:
Die Sachlage wird etwas klarer.
zu 3.:
Ortseingangs-und –ausgangsschilder helfen zur Klärung der Frage, ob ein Bebauungszusammenhang anzunehmen ist oder nicht, keinen Schritt weiter.
Im Ergebnis bleibe ich bei meiner Empfehlung, in dieser Sache eine Bauvoranfrage einzureichen, deren Beantwortung (etwas mehr) Rechtssicherheit schafft.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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