Hallo Herr Klas,
verfahrensfrei sind nur die Maßnahmen, die unter den Katalog des § 63 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) fallen.
Nach § 63 Abs. 1 gehören dazu beispielsweise…
-> …Gebäude im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raumes ohne Aufenthaltsräume, o h n e T o i l e t t e n und ohne Feuerstätten (Nr. 1 Buchstabe a),
-> …landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, o h n e T o i l e t t e n und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind (Nr. 1 Buchstabe c),
-> …Toilettenwagen (Nr. 12 Buchstabe c).
Unter diese Bestimmungen des Absatzes 1 fällt Ihr Vorhaben jedenfalls nicht.
Der Einbau eines Bades mit Toilette könnte unter den Begriff „…sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die nicht durch hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden…“ (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d LBO) fallen.
Diese Vorschrift unterstellt jedoch, dass (bereits bzw. noch) eine bestandsgeschützte bauliche Anlage vorhanden ist (zum Bestandsschutz siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ).
In diesem Punkt könnte beispielsweise das Problem liegen oder darin, dass Ihr Vorhaben eine baugenehmigungspflichtige Änderung bzw. Nutzungsänderung des Hofes mit sich brächte.
Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, die Frage mit dem/der für Sie zuständigen Mitarbeiter/in Ihrer Bauaufsichtsbehörde zu klären.
In diesem Zusammenhang vielleicht noch ein kleiner Hinweis auf das Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße vom 16.11.2006 - K 1291/06.NW -:
->
http://www.wkdis.de/rechtsnews/vg-neustadt-keine-toilette-im-bienenhaus-107069
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee