Hallo Kai,
die Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO- gebraucht im § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ganz bewusst den Begriff „GESAMT“länge und meint tatsächlich die „Länge über alles“ (z. B. inkl. Dachrinnen). Das Vordach in Ihrem Falle ist also einzurechnen.
In Betracht kämen in Ihrem Falle beispielsweise eine Einverständniserklärung des Grundstücksnachbarn (Eigentümer/in des angrenzenden Grundstücks) und eine Abweichung von § 6 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 71 LBO. Die Einverständniserklärung sollten Sie so abfassen, dass auch der Nachbar bei Bedarf entsprechend (an)bauen darf (so hätten beide einen Vorteil von der Sache).
Eine weitere Möglichkeit wäre die Übernahme einer Baulast nach § 80 LBO (siehe auf nachfolgender Seite unter den Formularen Baulastverfahren ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.html?fb=9&fd=15 ).
Bitte beachten Sie, dass ein ggf. bestehender Bebauungsplan die Zulässigkeit von Grenzgaragen einschränken oder ausschließen kann.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee