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Thema: Carport - Grenzbebauung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 10.02.2012 17:56:24 Titel: Re: Garage an der Grenze
Hallo (Frau/Herr) Hermann,

im Prinzip – d.h. allein mit Blick auf die jetzt gültige Regelung des § 6 Abs. 7 LBO – ist das so. § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO spricht ja auch von den „…jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks…“

§ 6 Abs. 7 LBO 2009/2010 habe ich bereits einmal genauer „unter die Lupe genommen“, und zwar in meiner Stellungnahme vom 20.06.2010 (12:01:26 Uhr) an Jörg (siehe dazu unter -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2221/0/?SID=9b0a2c696bccc3462bab5efb6e8e986c ). Darin habe ich auch ein Urteil der 8. Kammer unseres Verwaltungsgerichts vom 12.10.2009 – 8 A 67/08 – zitiert, das sich mit der Längenbeschränkung befasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich Sie bitten, den zitierten Text dort nachzulesen.

§ 6 Abs. 7 LBO „isoliert betrachtet“ lässt also zu, dass die beiden Nachbarn Ihre rückwärtige Grenze mit insgesamt 2 x 9 m bebauen, während Sie nur 1 x 9 m in Anspruch nehmen dürfen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 30.10.2007 (LT-Drucksache 16/1675) auf Seite 151 (Mitte) behandelt Ihre/diese Frage leider nicht ganz eindeutig (siehe unter -> http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/drucks/1600/drucksache-16-1675.pdf ).

Der Gesetzgeber wollte und will parkende Fahrzeuge von Anliegern von der Straße bekommen und hat dafür in Kauf genommen, dass Garagen die grundsätzlich nachbarschützenden Abstandflächen zwar unterschreiten dürfen, aber – nicht zuletzt aus Gründen des Brandschutzes und um die Nachbarn nicht allzu sehr zu belasten - eben nur in ganz bestimmtem Umfang (längen- und höhenmäßige Beschränkungen).

Jedes Baugrundstück hat im Regelfall vier eigene Grundstücksgrenzen, an die nach § 6 Abs. 7 LBO jeweils eine die längen- und höhenmäßigen Beschränkungen einhaltende Garage gebaut werden könnte. In der Summe wären also nach § 6 Abs. 7 LBO vier Garagen pro Baugrundstück zulässig. Ginge man bei der Betrachtung allein von Nachbargrundstücken bzw. –grenzen aus, bestünde die Gefahr, dass in einigen Fällen ganze Baugrundstücke mit Grenzgaragen zugepflastert werden könnten.


Nun besteht die LBO ja nicht nur aus der Vorschrift des § 6 über Abstandflächen…

Im Auge behalten muss man nämlich die Spezialvorschrift des § 50 LBO über Stellplätze und Garagen, insbesondere dessen Absätze 9 und 11.

Die nachbarschützende Vorschrift des § 50 Abs. 9 LBO verlangt, dass u.a. Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

Der aus Gründen der Verkehrssicherheit in den § 50 LBO aufgenommene Abs. 11 fordert, dass Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sind. Damit die Garagen auch „angenommen“ werden, kann verlangt werden, dass entsprechende Hinweise auf sie angebracht werden.

In Ihrem Falle wird man also klären bzw. geklärt haben müssen, ob bei der Standortwahl für die Dreifachgarage auf dem Grundstück B diese Vorschriften beachtet werden.



Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 10.02.2012 um 17:58:41 von Jens Bebensee.
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