Sehr geehrter Herr Bebensee,
Und noch eine Frage zur Grenzbebauung mit Garagen im schönen Lande Schleswig-Holstein: Unser relativ kleines ( ca 400 qm) innerstädtischen Grundstück (einen qualifizierten Bebauungsplan gibt es nicht) grenzt mit seiner ca 20 Meter langen geraden Rückseite ursprünglich an eine innerstädtische Hof und Ackerfläche. Das Grundstück dort wurde vor 15 Jahren geteilt, so dass rückwärtig unser Grundstück links auf einer Breite von 8 Meter an das Grundstück A, rechts mit weiteren 12 m an das Grundstück B anstößt. Auf dem Grundstück A- früher innerstädtische landwirtschaftliche Nutzfläche erfolgte vor 15 Jahren eine kompakte Hinterhof-Wohnbebauung mit Mietwohnungen der gehobenen Preisklasse. Auf die 8 m lange Grenze zu diesem Grundstück A wurde eine ca 6 m breite Doppelgarage gesetzt, so dass sozusagen nur noch ein Guckloch nach hinten blieb. Auf dem Grundstück B stand seither noch eine nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Scheune, die derzeit abgerissen wird. Auf unsere Nachfrage, was Grund des Abbruches ist, erfuhren wir auf dem Bauamt der Stadt, dass das frei werdende Grundstück bebaut werden soll mit einem Garagenhof mit 18 Fertiggaragen. An die vorhandenen 6 Meter Garage des Grundstücks A soll als Teil dieses Garagenhofes eine Dreifachgarage auf dem Grundstück B angebaut werden. Damit bestünde unsere rückwärtige Grenze im Grunde nur noch aus Fertiggaragenbetonwänden, was naturgemäß nicht so toll ist.
Frage: Ist § 6 BauO- SH 2009 tatsächlich so zu verstehen, dass maximal 9 Meter der Grenze des B a u -grundstückes auch ohne Beachtung der Abstandsflächen bebaut werden dürfen, dies aber in dem Fall, dass das N a c h b a r grundstück eben leider Pech hat und an zwei grundbuchrechtlich separat geführte, im Kataster geteilte Grundstücke anstößt dieser Umstand trotzdem für den Nachbarn (also uns) heißen kann, dass er eine bis zu 18 Meter durchgehende Grenzbebauung hinzunehmen hat?
Mit freundlichen Grüßen
Hermann
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