Hallo Tom,
die Errichtung eines Vorhabens im Außenbereich stellt einen (genehmigungspflichtigen) Eingriff in Natur und Landschaft dar, der vom Verursacher ausgeglichen werden muss. Eine Form des Ausgleichs, die das Bauamt nach Ihren Schilderungen wahrscheinlich meint, ist die Ausgleichszahlung - eine telefonische Rückfrage beim Bauamt würde Ihnen in diesem Falle sicherlich (mehr) Klarheit bringen. Bei Ausgleichszahlungen handelt es sich jedoch nicht um Strafen, sondern um Gelder, die zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen des Naturschutzes verwendet werden sollen.
Regelungen zu diesen Maßnahmen finden Sie zunächst im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Sie im Internet u.a. unter folgender Adresse finden:
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http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2002/gesamt.pdf
Maßgebend sind hier die §§ 18 bis 21 BNatSchG.
Nun handelt es sich bei dem BNatSchG um ein sogenanntes Rahmengesetz, dessen Rahmen von den Bundesländern außerdem durch eigene (Landes-)Naturschutzgesetze ausgefüllt werden musste (vgl.
http://bundesrecht.juris.de/bnatschg_2002/__71.html ).
Das Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) finden Sie unter
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http://sh.juris.de/sh/gesamt/NatSchG_SH_2003.htm#NatSchG_SH_2003_rahmen, die Eingriffs-/Ausgleichsregelungen in den §§ 7 bis 9a LNatSchG.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 30.08.2006 um 10:16:32 von Jens Bebensee.