Hallo Frau Krannich,
da habe ich ja was dazu gelernt - vielen Dank für die Klärung.
Tja, und ich möchte Sie bei dieser Sachlage aufmerksam machen auf den Beschluss des der 7. Kammer des VG Cottbus – 7 L 104/08 -, den Sie nachlesen können unter ->
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1ut8/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=644A8E7F5671C0D173919D4EA376290A.jpd5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE090001933&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
(hoffentlich funktioniert der Link…). Interessant wird es ab Randnummer 10.
Den Beschluss des BVerwG vom 05.07.2007, auf den die Kammer Bezug nimmt, finden Sie unter ->
http://www.bverwg.de/media/archive/5188.pdf .
Ich will Sie ja nicht verwirren, aber hier noch zwei Entscheidungen des OVG Lüneburg:
a) ->
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020100002091%20ME
b) ->
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020070001031%20LA
Meine persönliche Meinung in diesem Falle ist, dass eine siebenjährige Nutzung eines (Dauer)Wohngebäudes als Zweitwohnsitz noch nicht zu einer Nutzungsänderung führt. Man kann nicht nur in die Einwohnermeldedatei schauen, sondern muss auch andere Umstände berücksichtigen, wie beispielsweise die objektive Eignung des Gebäudes zu Dauerwohnzwecken, ob in der Nähe (widerspruchslos) etwas entstanden ist, was eine Dauerwohnnutzung beeinträchtigen könnte, usw.
Ich wünsche Ihnen, dass die Sache für Sie gut ausgeht.
Liebe Grüße
aus dem Kreis zwischen Hamburg und Lübeck
Jens Bebensee