Hallo Björn,
auch ein Arbeitszimmer/Büro von 9 m Länge an der Grundstücksgrenze begegnet aus bauaufsichtlicher Sicht erheblichen Bedenken (siehe dazu Ausführungen vom 11.11.2011 an Tina), es sei denn, für das Grundstück gibt es einen Bebauungsplan, der geschlossene Bauweise (vgl. ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=173 und § 22 Abs. 3 BauNVO unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/22.html ) festsetzt (das kann ich mir allerdings hier kaum vorstellen).
Wenn Sie das Haus kaufen wollen, würde ich vorher klären (lassen), welche Baugenehmigungen erteilt und tatsächlich durch Errichtung der genehmigten Anlagen umgesetzt worden sind.
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, wurde die bauliche Anlage ~ 2007 zwar bauaufsichtlich (mit einer Nebenbestimmung) als Grenzgarage genehmigt, aber nie als solche genutzt. Bei dieser Sachlage wäre die erteilte Baugenehmigung für die Grenzgarage schon längst erloschen, weil innerhalb ihrer dreijährigen Gültigkeitsdauer (vgl. § 80 Abs. 1 der alten und § 75 Abs. 1 der jetzt gültigen LBO auf Seite 187 unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ) nicht das gebaut worden ist, was genehmigt wurde.
Ich hätte an Ihrer Stelle also Bedenken, das Haus ohne eindeutige Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwerben, und zwar nicht nur aus bauaufsichtlicher Sicht, sondern auch im Hinblick auf mögliche Versicherungsfragen bei Eintritt eines Schadensfalles.
Am 01.05.2009 ist übrigens in Schleswig-Holstein die Pflicht zur Aufbewahrung von Baugenehmigungen usw. eingeführt worden (vgl. § 16 der Bauvorlagenverordnung unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauVorlV+SH+%C2%A7+16&psml=bsshoprod.psml&max=true ). Das halte ich für eine gute Sache, denn auch bei Erwerb eines Kfz erhält man ja die entsprechenden Papiere.
Ich an Ihrer Stelle würde mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären (bzw. noch von dem jetzigen Eigentümer klären lassen), ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Baugenehmigung für die jetzige Nutzung erteilt werden kann.
Auch wenn der Vorbesitzer alle direkten Nachbarn über die jetzige Nutzung informiert und keiner Widerspruch eingelegt haben sollte, bleiben für mich Fragen offen: In welcher Form? Gibt es schriftliche Nachweise der Information und schriftliche Zustimmungen? (vgl. auch § 72 Abs. 2 LBO).
Sie können natürlich auch die Haltung „Wo kein Kläger, da ist auch kein Richter…“ einnehmen, würden dann aber ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Fall übernehmen, dass an dem so nicht genehmigten und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Bau ein Schaden eintritt (siehe auch ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=67 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee