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Thema: Varianten des Satteldaches

Autor Beitrag
 Verfasst am: 05.12.2011 17:33:51 Titel: Re: Varianten des Satteldaches
Sehr geehrte/r Frau/Herr Kröger,

in Ihrem Falle hat eine Stadt/Gemeinde in einem Bebauungsplan als Dachformen Satteldächer vorgeschrieben.

Festsetzungen von Dachformen und –neigungen sind örtliche Bauvorschriften im Sinne des Bauordnungsrechts, die häufig als Festsetzungen in Bebauungspläne übernommen werden (siehe § 84 Landesbauordnung Schl.-H. – LBO - und § 9 Abs. 4 BauGB unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ).

Die LBO definiert nirgends, was ein Dach ist. Deshalb geht man vom allgemeinen Wortverständnis aus, wonach ein Dach eine bauliche Anlage überdeckt und sie nach oben abschließt.

Auch eine Definition der Dachformen enthält die LBO nicht.

Deshalb muss(te) man auch die von Ihnen im Beitrag vom 10.09.2011 beschriebenen Dachformen anhand allgemeiner Kriterien auslegen; nichts anderes machen auch die Verwaltungsgerichte, wenn es zwischen der planaufstellenden Gemeinde und betroffenen Bauwilligen zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

Das Urteil des VGH Mannheim vom 11.03.2009 hat meines Erachtens anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, was Sattel- und Walmdächer unterscheidet.

In der Kommentierung Simon/Busse zu Artikel 8 der Bayerischen Bauordnung habe ich zu Dachformen noch folgende Erläuterung gefunden (104. Erg.-Lfg. 2011, Art. 8 Rn. 316):
„…Grundformen der Dächer sind das Satteldach mit Giebeln und das Walmdach und davon abgeleitet das Mansarddach und das Krüppelwalmdach. In der modernen Architektur wird häufig das Pultdach und das Segmentbogendach verwendet. Sonderformen stellen das Grabendach und das Sheddach dar. Das Flachdach hat kein sichtbares Dach, sondern die Dachhaut liegt mit ihrer Unterkonstruktion wie ein Deckel auf der obersten Decke des Gebäudes…“

Zum Begriff des Flachdachs hat sich das VG München in seinem Beschluss vom 28.04.2010 – M 1 S 10.1529 – wie folgt geäußert (zit. aus Juris):
„…Ein Flachdach ist im Gegensatz zu einem geneigten Dach zu sehen. Ein solches ist anzunehmen, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass dieses einen First aufweist, also das Dach von seiner höhenmäßigen Ausdehnung unterschiedliche Ausmaße hat. Dabei ist es unerheblich, ob die höchste Stelle des Dachs in der Mitte ist, also ein Sattel- oder Walmdach vorliegt oder ein Pultdach, das seine höchste Stelle am Rand hat. Eine absolute Grenze, ab wann ein Pultdach anzunehmen ist oder ein geneigtes Flachdach, gibt es nicht. Es entscheiden die Besonderheiten des Einzelfalls. Als Flachdach bezeichnet man allgemein einen mehrschichtigen Dachaufbau, der kein oder nur ein geringes Gefälle aufweist. Um ein solches Dach bautechnisch ordnungsgemäß errichten zu können muss ein Mindestgefälle von etwa 3° vorhanden sein, damit sich kein Wasser ansammeln und gefrieren kann oder der Wuchs von Algen oder Pflanzen gefördert wird. Aus dem bei den Akten befindlichen nicht maßstäblichen Plan ist zu entnehmen, dass das Dach auf dem Anwesen der Antragsteller eine Neigung von 5° hat. Es ist deshalb nur geringfügig stärker geneigt, als man bei einem bautechnisch ordnungsgemäß ausgeführten Flachdach mindestens anzusetzen hat…“


Meinen Vorschlag, die Stadt/Gemeinde zu fragen, was genau sie mit der Festsetzung meinte, finde ich entgegen Ihrer Auffassung nach wie vor gut. Zu fragen wäre in Zweifelsfällen weniger ein/e Mitarbeiter/in der Stadt-/Gemeindeverwaltung, sondern vielmehr die Stadt-/Gemeindevertretung, der nach § 28 der Gemeindeordnung u.a. die Aufgabe vorbehalten ist, den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen zu fassen. Darin sehe ich kein Problem.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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