Geschrieben von:
Rolf Wehrend
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Moin, Herr Bebensee,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Stellungnahme. Als ehemaliger Kreis- und Gemeindeprüfer weiss ich es zu schätzen, wenn Behördenmitarbeiter ihren Beruf verstanden haben. Bevor ich Prüfer wurde, war ich Jahrzehnte in Baubehörden (Kreis Plön, Kreis Eutin, Stadt Bad Oldesloe, Kreis Stormarn, Kreis Ostholstein) In den Bereichen Planung, Bauaufsicht, Wohnungsbauförderung, Gutachterausschuss, Bauverwaltunmg, Liegenschaften tätig. In zahlreichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren habe ich Fälle von Verwaltungsunrecht durch falsch verstandene Rechtsvorschriften kennengelernt.
Gerade wegen dieser Erfahrungen kann ich diese Angelegenheit noch nicht abschliessen.
Die Ausnahmen zu den Abstandsflächen sind mir mit Blick auf den als Folge markanten Eingriff in das Eigentum Dritter einfach zu formularmäßig. "im öffentlichen Interesse" begründet worden. Die Ausnahme im inzwischen rechtskräftigen B-Plan wird in einem Schreiben der örtl. Planungsbhörde gegenüber der Eigentümergemeinschaft damit begründet, dass der fehlende Bauwich auf dem Baugrundstück dem Nachbargrundstück (der Eigentümergemeinschaft) zuzurechnen ist, da dort hinreichend unbebauter Grenzabstand vorhanden sei. Dem ganzen haftet ein mir sehr bekannter Geruch von Gefälligkeitsplanung an. Bei Betrachtung der Kommunikation während der Planungsverfahren (Entwurf 1. Änderung, es fand ein guter Informationsaustausch mit Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen statt. Das führte zu einer Änderung der Änderung. ) fällt auf, dass offensichtlich die erklärende Auskunftsbereitschaft später nachgelassen hat. Seltsamerweise hat sich in die "Änderung der Änderung" die nachbarrechtlich relevante Abstandsflächenregelung eingeschlichen, wobei heute anscheinend keiner weiss, auf wessen Veranlassung das geschah.
Die der Eigentümergemeinschaft während des Planverfahrens zugesandten Planunterlagen (textlicher Teil, Auflistung der Änderungen für eine erneute Auslegung) befriedigten die Nachbarn, haben ihre Anregungen doch Berücksichtigung gefunden. Dass nun eine Bauwichsunterschreitung zu ihrem Grundstück hinzu gekommen ist, wurde nicht besonders erwähnt, nie erörtert und nach den überlassenen Unterlagen wohl auch nur für einen Planungsfachmann erkennbar, zumal die Meter-Angaben zu den Abständen und Nord-/Ostrichtungen irreführend waren. Die Eigentümergemeinschaft verstand sich von der vorgesehenen Ausnahme zu den Abstandsflächen nicht betroffen.
Ich bin in dieser Angelegenheit um Rat gebeten worden. Mein Bruder ist als Miteigentümer und Verwaltungsbeirat der Eigentümergemeinschaft betroffen.
Die Situation ruft nach einer Antwort auf die Frage, ob es den Grundsätzen unserer Rechtsordnung entspricht, wenn auf diese Weise eines der höchsten Rechtsgüter in unserem Land so einfach ohne konkrete aktive Mitwirkung der Betroffenen quasi durch enteignungsgleichen Eingriff zu beeinträchtigen ist.
Sehr geehrter Herr Bebensee, ich glaube in der Diktion ihrer Stellungnahme vom 13.11.2011 zu erkennen, dass auch Sie sich der Problematik des Falles bewusst sind. Wie auch immer die Geschichte weiter geht: ich werde an dieser Stelle darüber berichten.
Jetzt noch etwas Persönliches. Ich war anfang der 70er als stellv. Leiter der Bauverwaltung bei Ihnen tätig. Falls es noch Kollegen aus dieser Zeit, an die ich sehr gerne zurück denke, im Dienst gibt, richten Sie bitte ganz herzliche Grüße aus.
Herzlichst
Rolf Wehrend
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