Sehr geehrter Herr Wehrend,
auch nach Würdigung Ihrer Anmerkungen sehe ich kaum Chancen, den B-Plan „aus den Angeln zu heben“. Da müsste sich ein/e Juristin intensiv mit beschäftigen.
Die neu eingeführte Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html ) ist aber in der Tat eine prozessuale Ergänzung zum entsprechend erweiterten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/3.html ) und führt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur formellen Präklusion. Hierzu möchte ich verweisen auf die Ausführungen der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BT-Drucks. 16/2496 vom 04.09.2006) unter ->
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602496.pdf
(siehe Abschnitt B; Begründung Teil A Abschnitt III; Teil B zu Artikel 1 zu Nummer 3).
Zum Abschluss noch einen herzlichen Dank für Ihre netten Worte…
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee