Geschrieben von:
Rolf Wehrend
|
Sehr geehrter Herr Bebensee,
haben Sie recht vielen Dank für diese schnelle und kompetente Antwort. Gestatten Sie mir noch einige Anmerkungen.
Das Grundstück der Eigentümergemeinschaft liegt außerhalb des Geltungsbereichs der vorgenannten B-Planänderung. Es ist bebaut mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus (Eigentumswohnungen).
Einer der Wohnungseigentümer hatte mit der Baugenossenschaft, die zu der Zeit auch Verwalterin für die Eigentumswohnungen war, sowie zum örtlichen Bauamt Kontakt gehalten und hatte in der Auslegungsphase auch Anregungen erhoben, die teilweise auch berücksichtigt wurden. Zu der Zeit erhielt der benachbarte Eigentümer von der Baugenossenschaft einen Auszug aus dem B-Plan, in welchem der erforderliche Grenzabstand noch eingehalten wurde. Beruhigt begab sich der Eigentümer auf einen ca. 8-wöchigen Ostsee-Segeltörn. Als er zurück war, fand er ein Schreiben der örtl. Baubehörde vor, mit welchem die erneute (und inzwischen auch abgeschlossene) Auslegung angekündigt wurde.
Die diesem Schreiben beigefügten Unterlagen konnte der Eigentümer, der auch Verwaltungsbeirat der Eigentümergemeinschaft ist, nicht entnehmen (da planungstechnischer und -rechtlicher Laie), dass die B-Planänderung die teilweise Anrechnung der Abstandsfläche auf ihr Grundstück vorsieht. Das ist der Eigentümergemeinschaft erst während der Bauausführung klar geworden.
Ich persönlich, Herr Bebensee, bin mit einem der Eigentümer verwandt und um Beratung gebeten worden, da ich (inzwischen im Ruhestand) fast mein ganzes Berufsleben in Baugenehmigungsbehörden (Stadt Bad Oldesloe, Kreis Stormarn, Kreis Ostholstein) vornehmlich mit Baurechtsangelegenheiten beschäftigt war. Seitdem hat sich allerdings einiges geändert. Nur dass das Rechtsprinzip \\\\\\\"Schutz des Eigentums\\\\\\\" durch das geänderte Bau- und Verwaltungsrecht derart geschwächt worden ist, kann ich mir nicht vorstellen.
Die bauliche Nutzung eines Grundstücks dauerhaft einzuschränken stellt doch einen erheblichen (enteignungsgleichen) Eingriff in das Eigentum dar und war doch nur sehr erschwert und nur bei aktiver Verfahrensbeteilung der Betroffenen möglich.
Kann entweder die Zustimmung des benachbarten Eigentümers zur Belastung seines Grundstücks oder ein entsprechender Gerichtsentscheid durch B-Planaufstellungsverfahren ersetzt werden?
Ein B-Plan verliert irgendwann seine Geltung. Was ist dann mit der Anrechnung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück?
Ich bin mir gar nicht sicher, ob nicht doch noch ein Abwehranspruch besteht.
Übrigens: Beim Nachforschen im Internet bin ich auf dieses Forum gestoßen und möchte Ihnen und den (ehemaligen) Kollegen meine Anerkennung aussprechen. Eine ganz tolle Sache !
Herzlichst
Rolf Wehrend
|