Hallo Frau/Herr Kröger,
wenn eine Gemeinde bzw. Stadt in einem Bebauungsplan die Einschränkung "Satteldach" festgesetzt hat, würde ich Ihre Fallgestaltungen wie folgt beurteilen:
1.)
Ein Schleppdach ist ein oder gehört zu einem Satteldach und dürfte daher passen.
2.)
Dachflächen mit Dachbruch (Dachknick) fallen m. E. nicht unter den Begriff „Satteldach“ (eher Mansarddach) und passen deshalb nicht.
3.)
Ein Sheddach passt m. E. ebenfalls nicht.
4.)
Ich denke, auch ein Quergiebel passt nicht.
In diesen kritischen Fällen würde ich mir aber die jeweilige Begründung zum Bebauungsplan und den Text im Teil B des Planes genau ansehen. Da findet man nicht selten die Lösung seiner Probleme. In Zweifelsfällen hilft auch eine schriftliche Rückfrage bei der Gemeinde bzw. Stadt, wie sie die jeweilige Festsetzung gemeint hat.
Grundsätzlich muss ein Bebauungsplan, den die Gemeinde nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschließt, aber in ihrem Inhalt bestimmt sein (vgl. § 67 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz – LVwG -).
Nachtrag vom 14.11.2011:
Der VGH Baden-Württemberg hat sich übrigens in einem Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - einmal mit der Unterscheidung Satteldach - Walmdach beschäftigt. Das Urteil finden Sie im Internet unter ->
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&sid=16fb3ba3326bca651e9272e721f2d33d&nr=11412&anz=1&pos=0&Blank=1 (ab Randnummer 25 wird es interessant).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 14.11.2011 um 16:18:42 von Jens Bebensee.