Sehr geehrter Herr Wehrend,
da das vereinfachte Verfahren durchgeführt worden ist, muss die Stadt bzw. Gemeinde davon ausgegangen sein, dass die Planänderung die Grundzüge ihrer (ursprünglichen) Planung nicht berührt hat (vgl. § 13 Abs. 1 BauGB unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/13.html ).
Wenn im Rahmen des Planänderungsverfahrens die betroffene Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB beteiligt worden ist, musste die Stadt bzw. Gemeinde nach Satz 2 der Bestimmung darauf hinweisen, dass
a) Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können,
b) nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, und
c) ein Antrag nach § 47 VwGO (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html ) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ob und ggf. welche Abstandflächen (u.a. Grenzabstand) einzuhalten sind, bestimmt sich in erster Linie nach planungsrechtlichen Vorschriften (vgl. für Schleswig-Holstein § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO; zur Bauweise § 22 BauNVO unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/22.html ).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den mit der BauGB-Novelle 2007 eingeführten § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, wonach aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan „vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“ festgesetzt werden können (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ).
Wenn die Vorgaben beachtet worden sind, gibt es aus meiner Sicht wahrscheinlich keinen Ansatzpunkt für ein unrechtmäßiges Handeln der Gemeinde bzw. Stadt.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee