Geschrieben von:
Rolf Wehrend
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Ein B-plan sah die Errichtung von sogenannten Punkthäusern mit mehreren Wohneinheiten vor. Auf Wunsch der Eigentümerin, einer Baugenossenschaft, sollte auf die Punkthäuser verzichtet und stattdessen Reihenhäuser vorgesehen werden. Die dazu erforderliche B-Planänderung wurde im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Der geänderte B-Plan setzte ebenfalls fest, dass für ein Reihenhaus der seitliche Grenzabstand von 3,0 m auf 1,9 m reduziert wird. Den betroffenen Grundstücksnachbarn wurde das erst während der Bauarbeiten klar und bewusst und sie wandten sich an die örtliche Baubehörde und baten um Aufklärung Sie sind der Meinung, sie hätten dazu ganz konkret gehört werden müssen. Die örtliche Baubehörde teilte der Eigentümergemeinschaft mit, sie hätten während der öffentlichen Auslegung ihre Belange nicht vertreten und damit sei alles rechtens. Im übrigen sei der Grenzabstand des Gebäudes der Eigentümergemeinschaft so ausreichend bemessen, dass die fehlende Abstandsfläche auf dem Baugrundstück ohne Problem dem Nachbargrundstück zugerechnet werden könne, ohne diese zu belasten.
Ist das tatsächlich so, dass auf diese Weise Nachbarrechte in Nichts aufgelöst werden können?
Die Eigentümergemeinschaft fühlt sich \\\\\\\\\\\\\\\"ausgetrickst\\\\\\\\\\\\\\\".
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