Geschrieben von:
Familie Gasse
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Hallo Herr Bebensee,
vielen Dank für Ihre Antwort in dieser Angelegenheit.
Wir haben ein ähnliches Problem:
1. Laut Baugenehmigung haben wir formell ein Gartenhaus im Außenbereich. Dieses ist aber seit seiner Errichtung (1978) als Wochenendhaus bzw. zu Freizeitzwecken genutzt (hatte komplette Erschließung über das vorgelagerte Wohnhaus, die inzwischen zurückgebaut ist; wir haben die komplette Erschließung neu genehmigt hergestellt). Als solches haben wir es auch gekauft. Es soll als Ferienhaus umgenutzt werden.
2. Das Haus genießt in Sachsen-Anhalt Bestandsschutz nach DDR-Recht (Verordnung über die Errichtung von Bevölkerungsbauwerken). Nach der von uns gefundenen Rechtsprechung müsste der Bestandsschutz auch für die Nutzung als Wochenendhaus gelten (BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 47/98) BStBl. 2002 II S. 799). Dies ist noch weiter zu klären.
3. Wir sind bereits mit einem Antrag auf Errichtung eines zusätzlichen Gartenhauses beim Kreisbauamt gescheitert. Man befürchtet dort die Verfestigung einer Splittersiedlung. Dies könnte bei einem Antrag auf Nutzungsänderung ebenso angenommen werden und wäre wieder Versagungsgrund.
Wie beurteilen Sie das Vorhaben "Nutzungsänderung"? Evtl. macht es Sinn die Gemeinde einzubeziehen zwecks Außenbereichssatzung o.ä. um diesen Befürchtungen zu entgegnen? Nach unserer Auffassung, der Kommentierung zum BauGB und der Rechtsprechung ist die Begründung "Verfestigung einer Splittersiedlung" ohnehin nicht haltbar, da dies erst bei einem Zuwachs von Bauten von über 50% der bisherigen Siedlungssplitter gegeben wäre, auch unter Berufung auf weitere noch nicht beantragte Vorhaben. Vorliegend käme für eine solche Berufung nur ein Nachbargrundstück in Frage, dennoch wäre die Grundfläche auf max. 50% des bisherigen Bautenbestandes limitiert, oder?
Vielen Dank für Ihre Nachricht im Voraus!
Fam. Gasse
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