Sehr geehrter Herr Bebensee,
zunächst einmal vielen Dank für diesen Service (Stormarnforum), der in der Ämterwelt wohl beispiellos und daher überraschend ist.
Zur Sache:
Ich verstehe, --- die Definition der Wandhöhe, wie sie in §6 Abs.4 LBO vorgegeben wird, nämlich geschoßübergreifend für die gesamte Gebäudehöhe, übertragen Sie auf die Wandhöhe eines einzelnen Geschosses (hier des Staffelgeschosses).
Dieser Punkt wäre geklärt.
Im selben Kontext jetzt noch eine weitere Frage:
In Ihrem Lexikon unter dem Begriff \\\\\\\"Staffelgeschoß\\\\\\\" zitieren Sie aus der Hessischen BO sinngemäß, daß überdachte Loggien zur Fläche des Staffelgeschosses beitragen. Daß diese Weise der Berechnung richtig ist, bezweifele ich, denn gemäß Baunutzungsverordnung §20 Abs.4 bleiben Loggien generell unberücksichtigt, sofern sie nach LBO in den Abstandsflächen zulässig sind und zulässig sind sie in SH (LBO §6 Abs.8) auf jeden Fall.
Bitte klären Sie auch noch diese Frage.
Viele Grüße,
Lorenz
|