Hallo Frau/Herr Lorenz,
ich denke, wir sind in unserem Baulexikon (->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=0 ) recht ausführlich und nachvollziehbar auf die Begriffe „Staffelgeschoss“ und „Geschoss“ eingegangen (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=6&bid=178 und ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=176 ). Verlinkt haben wir dazu außerdem eine Zeichnung (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Staffelgeschoss_und_Vollgeschosse.pdf )
Bei der Definition des Staffelgeschosses im § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO nimmt der Landesgesetzgeber Bezug auf die „Wandhöhe“, die wiederum im § 6 Abs. 4 LBO genau definiert ist: Oberer Bezugspunkt ist bei geneigten Dächern der Schnittpunkt der (nach oben verlängerten) Wand mit der Dachhaut, bei Flachdächern der obere Abschluss der Wand (z. B. Attika).
Für eine Auslegung (in Ihrem Sinne) gibt es somit keinen Raum. Übrigens überlässt auch die bundesrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 BauNVO die Definition des Vollgeschosses den (jeweiligen) landesrechtlichen Bestimmungen und damit dem Landesgesetzgeber (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/20.html ).
Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie noch auf die seit dem 30.07.2011 gültige Regelung des § 248 BauGB verweisen, die Ihnen möglicherweise „aus der Klemme helfen“ könnte (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/248.html ).
Mit freudlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 31.08.2011 um 11:35:15 von Jens Bebensee.