Da ich in einem anderen Forum keine Antwort auf meine Frage bekam, stelle ich sie jetzt hier:
In der Schleswig-Holsteinischen Bauordnung wird die Anerkennung eines Staffelgeschosses unter anderem von folgender Bedingung abhängig gemacht.
\\\"Oberirdische Geschosse sind Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten.\\\"
Wenn man in Netz danach sucht, was in diesem Fall mit \\\"Wandhöhe\\\" gemeint ist, findet man überwiegend die Meinung, daß hier, wie bei der Geschoßhöhe allgemein, bis zur Außenkante Dachhaut gemessen werden soll.
Ich glaube nicht, daß dies richtig ist, weil:
1.) Der Gesetzgeber hätte dann einfach das unmißverständliche Wort \\\"Geschoßhöhe\\\" gewählt, hat er aber nicht.
2.) Wäre eine Bemessung bis zur Außenkante Dachhaut gemeint, würde dies zu einem absurden (unsinnigen) Rücksprung des Staffelgeschoßes führen, wenn die Dachdämmung überdurchschnittlich dick gewählt wird und gleichzeitig eine steile Dachneigung besteht. Solch eine Vorschrift würde nicht zu den gegenwärtigen Bemühungen um den Klimaschutz passen. Zum Beispiel würde bei einer Raumhöhe von 2,70 m, einer Dachneigung von 45° und einer Dachhaut von 0,50 m ein Rücksprung von 2,27 m erforderlich. Selbst wenn der Rücksprung nur auf zwei gegenüberliegenden Längsseiten symmetrisch ausgeführt würde (Minimalforderung), würde auf einem 8 m breiten Haus ein 3,46 m breites Staffelgeschoß stehen.
Über einen nachvollziehbaren Kommentar vom Fachmann würde ich mich freuen.
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