Hallo Karolin,
ob Ihr Nachbar in diesem Falle „weiter kommt“, entscheiden letzten Endes Sie.
Wenn Sie den auf der Grenze errichteten Zaun stillschweigend dulden, wird er möglicherweise zu einer Grenzeinrichtung i.S. von §§ 921, 922 BGB (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/921.html und
http://dejure.org/gesetze/BGB/922.html ). Die Eigenschaft als Grenzeinrichtung hätte Bedeutung für die Unterhaltspflicht, die Herstellungs- und Unterhaltungskosten sowie für die Beseitigung, Veränderung und Benutzung.
Sie sollten sich in der Sache mit Ihrem Nachbarn in Verbindung setzen, um gemeinsam eine Regelung zu finden, wie es weiter gehen soll...
Übrigens sitzen wir auch dann „am Schreibtisch“, wenn wir auf Fragen im Bürgerforum antworten ;-).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee