Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Wochenendhaus als Ferienwohnung nutzen

Autor Beitrag
 Verfasst am: 02.07.2011 17:14:20 Titel: Re: Wochenendhaus als Ferienwohnung nutzen
Hallo Frau/Herr Kneip,

§ 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) unterscheidet zwischen Wochenendhausgebieten auf der einen und Ferienhausgebieten auf der anderen Seite (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=59 und unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/10.html ).

Die Änderung der Nutzung von Anlagen ist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) nur dann verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Nur noch einmal zur Verdeutlichung: Die Vorschrift spricht nicht von weiter gehenden, sondern lediglich von anderen Anforderungen.

Wenn man sich dann die Absätze 3 und 4 des § 10 BauNVO ansieht und beispielsweise auch einmal in die Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO schaut (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/17.html ) , kommt man zwangsläufig zu dem Schluss, dass für Ferienhäuser andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für Wochenendhäuser.


Ein Ferienhausgebiet dient zwar– wie das Wochenendhausgebiet – dem Erholungsaufenthalt. Wesentliche Unterschiede zum Wochenendhausgebiet liegen aber nach allgemeiner Ansicht darin, dass Ferienhausgebiete den Erholungsaufenthalt wechselnder Personenkreise ermöglichen sollen (in Wochenendhausgebieten ist dies nicht notwendige Voraussetzung, zumeist besteht eine Nutzung durch eine Person oder Familie), und typischerweise meist längere Aufenthalte sowie erhebliche Baumassen (vgl. nochmals Tabelle in § 17 Abs. 1 BauNVO) aufweisen können (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 98. Lfg. 2011, § 10 BauNVO Rn. 25).


Also:
Sie benötigen für diese Nutzungsänderung eine Baugenehmigung.

Wenn das Wochenendhaus bestandsgeschützt ist (zum Bestandsschutz siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ), würde ich an Ihrer Stelle aus Kostengründen bei der Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung zunächst einen Vorbescheidsantrag (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=312 ) einreichen und die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung klären lassen.

Nach der Baugebührenverordnung Schleswig-Holstein ist die Gebühr für einen positiven Bauvorbescheid zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, wenn während der Geltungsdauer des Vorbescheides die Baugenehmigung beantragt wird; die Mindestgebühr von 100 € darf allerdings dabei nicht unterschritten werden.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen