Hallo Gerald,
die Frage der Rechtmäßigkeit der langen Grenzbebauung stellt sich nicht (mehr): Wie Sie richtig vermuten, dürften mögliche Nachbarrechte zwischenzeitlich verwirkt sein. Siehe dazu Überschrift „Frist“ unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=61 .
Übrigens ließ der § 6 Abs. 8 Satz 2 LBO 1983 (galt bis 31.07.1994) u. a. Garagen, von denen eine wesentliche Beeinträchtigung gegenüber liegender Räume nicht ausging, in den Abstandflächen ohne längen- oder höhenmäßige Beschränkung zu (siehe ->
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB835.pdf ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee