Hallo Frau Käßner,
nach heutigem Recht nicht mehr bzw. nur über § 71 LBO im Wege einer Abweichung von § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Bei nachbarlichen Problemen ist immer zu klären, ob ein Nachbaranspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten möglicherweise deshalb verwirkt ist, weil der Nachbar sich nicht rechtzeitig gegen eine – ihn seiner Meinung nach beeinträchtigenden – Grenzbebauung gewehrt hat (siehe dazu Überschrift „Frist“ unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=61 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee