Hallo Klemens,
zunächst müssten Sie nachsehen, ob es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt, der möglicherweise die Zulässigkeit von Garagen -unter die auch Carports fallen- an der Stelle einschränkt oder ausschließt.
Wenn nicht, haben Sie schon „die halbe Miete“.
Jetzt müssen Sie nur noch schauen, dass Sie längenmäßigen (gemeint ist die GESAMTlänge, inkl. evtl. Dachüberstand, Regenrinne, usw.) und höhenmäßigen Beschränkungen (zu messen an der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks) des § 6 Abs. 7 Satz 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein beachten.
Ich habe mich in unserem Baulexikon schon zu der Problematik der giebelständigen Grenzgaragen geäußert. Suchen Sie einfach auf nachfolgender Seite ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=300 die Worte „Kleingaragen“ raus.
Wichtig ist, dass bei der Berechnung der Wandhöhe die Traufseiten bei bis zu 45 Grad geneigten Dächern (die Neigung bleibt unberücksichtigt) anders gerechnet wird als bei Giebelseiten (hier werden die Giebelflächen im Bereich des Daches -„Giebeldreiecke“- in die Berechnung einbezogen).
Wird bei Giebelflächen im Bereich des Daches die zulässige mittlere Wandhöhe überschritten, sollte man darüber nachdenken, die die 2,75 m überschreitende Fläche auf 45 Grad oder weniger abzuwalmen.
Wenn Sie das nicht wollen, könnten Sie einen Bauantrag stellen, der auch einen Abweichungsantrag nach § 71 LBO beinhaltet. Ob man Ihnen diese Abweichung genehmigt, kann ich nicht voraussehen. Eine Nachbarzustimmung (mit „Nachbar“ sind der/die Eigentümer/in des angrenzenden Grundstücks gemeint) wäre sicherlich hilfreich.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee