Geschrieben von:
Simon Hein
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erhalten im Rahmen einer Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 1+3 BauGB von unserer Gemeinde die Möglichkeit, eine ehemals als Ackerfläche genutze Fläche mit einem EFH zu bebauen. Im Rahmen der Satzung wurde ein Baufenster festgelegt und eine zulässige Grundfläche von GR< 150qm bestimmt. Was bedeutet dies konkret? Ich finde weder im BauGB noch in der BauNVO einen Hinweis, was alles dieser Grundfläche unterliegt.
Konkret: Wir planen ein EFH mit den Aussenmaßen: 14,00 m x 10,50 m.
Dazu kommen ein Kapitänsgiebel (3,75 m x 1,00 m) und ein Erker - giebelseitig - (3,01 m x 4,05 m).
Wird hier nur die vertikale Grundrissprojektion betrachtet (147 qm) oder fallen Kapitänsgiebel und Erker auch in die Berechnung?
Oder gelten Kapitänsgiebel und Erker als untergeordnete Bauteile?
Wenn nein, gibt es Toleranzen? ich würde das EFH ungerne umplanen.
Danke für die Antwort!
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