Hallo Frau Matuscheck,
nach § 75 Abs. 1 LBO erlischt eine (Teil)Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist
(siehe unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+75&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
Ihre Beschreibung vom 27.04.2011 („…hatten wir seinerzeit eine Genehmigung beantragt und erhalten…“) lässt darauf schließen, dass die Genehmigung wahrscheinlich erloschen ist und Sie wohl eine neue Genehmigung benötigen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee