Hallo petersilie152,
die Außenbereichsvorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB knüpft in den Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 mit der Formulierung „zulässigerweise errichtet“ an einen bestandsgeschützten Baubestand an (zum Bestandsschutz siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ); Nr. 4 „geht noch einen Schritt weiter“, denn hierunter fallen auch aufgegebene Gebäude (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Im Zweifel muss der Eigentümer, der sich auf die begünstigenden Regelungen beruft, nachweisen, dass das betreffende Gebäude bestandsgeschützt ist.
Sie können der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB selbst entnehmen, unter welch engen Voraussetzungen ein solcher Ersatzbau überhaupt in Betracht kommen kann.
So muss das (noch) bestehende Gebäude beispielsweise ein (Dauer)Wohngebäude sein, und der Ersatzbau im Regelfall ein (in Standort, Bauvolumen und Nutzung) gleichartiges; § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB enthält für „Ausnahmefälle“ gewisse Erleichterungen.
Was unter „Missstände oder Mängel“ zu verstehen ist, wird im § 177 Abs. 2 und 3 BauGB näher erläutert (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/177.html ).
Es ist durchaus üblich, dass sich die Bauaufsichtsbehörden bei der Prüfung von schwierig zu beurteilenden Baugesuchen – insbesondere wenn Baugenehmigungsunterlagen fehlen - Grundstücke und bauliche Anlagen ansehen (siehe dazu § 83 LVwG unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+83&psml=bsshoprod.psml&max=true und § 59 Abs. 7 LBO SH unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+59&psml=bsshoprod.psml&max=true ); sie können nach § 208 BauGB auch weitere Anordnungen treffen (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/208.html ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee