Hallo Karolin,
allein die Überschreitung der Höhe von 1,50 m führt noch nicht zur Unzulässigkeit der Einfriedung, sondern nur dazu, dass diese Anlage baugenehmigungspflichtig ist. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans ist sogar nur eine Bauanzeige erforderlich, wenn die Bauvorlagen von einer/einem Entwurfsverfasser/in gefertigt werden, die/der die Bauvorlageberechtigung nach § 71 Abs. 3 LBO besitzt (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=48 ).
Ich kann Ihrer Frage jetzt zwar entnehmen, dass Ihr Grundstück in Großhansdorf liegt. Mit letzter Sicherheit kann man aber immer noch nicht beurteilen, ob die Einfriedung öffentlich-rechtlich zulässig ist oder nicht. Besteht für die beiden Grundstücke ein Bebauungsplan, könnte dieser die Höhe und Gestaltung von Einfriedungen vorschreiben.
Wir als untere Bauaufsichtsbehörde würden voraussichtlich nach dem derzeit bekannten Sachverhalt bauaufsichtlich nicht gegen die Anlage einschreiten, sondern Sie auf das Privatrecht verweisen (siehe auch unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=32 ).
Sie sollten daher zunächst versuchen, die Sache privatrechtlich mit Ihrem Nachbarn zu regeln.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee