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Thema: "gerechter" Knickschutz ?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 04.03.2011 15:57:30 Titel: Re:
Liebe Fragesteller/innen,

folgendes ist zu beachten:

Knicks sind nach § 21 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich geschützte Biotope. Zu Knickschutzstreifen gibt es im Naturschutzrecht keine gesetzlichen Regelungen oder verbindliche Vorgaben. Ob und in welcher Breite sowie mit welchen Auflagen zur Nutzung eine Gemeinde einem im Bebauungsplan festgesetzten Knick einen Schutzstreifen zuweist, obliegt der Planungshoheit der Gemeinde. Bezüglich der zulässigen Nutzung eines solchen Knickschutzstreifens ist insofern die Festsetzung des Bebauungsplanes bindend. Weiterhin ist zu gewährleisten, dass die genannten gesetzlichen Bestimmungen zum Knickschutz eingehalten werden. Somit dürfen angrenzende Nutzungen zu keiner Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Knicks führen. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist stets im Einzelfall zu prüfen.

Soll ein im Bebauungsplan festgesetzter Knick zugunsten einer baulichen Anlage vollständig oder teilweise beseitigt werden, ist hierzu eine baurechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung einzuholen.

Die Entnahme einzelner Bäume auf einem Knick ist im Zuge der Knickpflege zulässig und nicht genehmigungspflichtig, sofern die Bäume im Bebauungsplan nicht als Einzelbäume zur Erhaltung festgesetzt sind und auf dem Knickabschnitt im Abstand von 40 bis 80 m als Überhälter geeignete, heimische und standortgerechte Bäume mit sicherem Stand vorhanden sind (Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 22.01.2009, siehe unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2fti/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=9&numberofresults=61&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BiotopVSH2009pP1%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint ). Hierbei sind die gesetzlichen Fällfristen des § 27a LNatSchG , nach denen eine Fällung nur innerhalb des Zeitraumes vom 01. Okt. bis 14. März eines Jahres zulässig ist, zu beachten.


Der hier offensichtlich maßgebende Bebauungsplan Nr. 16 der Stadt wurde bereits mehrfach geändert. Mit der 3. Änderung wurden teilweise Knicks und deren Knickschutzstreifen aus dem B-Plan genommen. Vielleicht wurde sich im Änderungsverfahren auf andere Ausgleichsmaßnahmen verständigt.

Vermutlich liegt das "angezeigte" Grundstück in einem Bereich, in dem der Knick mit Knickschutzstreifen aus dem Bebauungsplan entfernt wurde. Daraus lässt sich natürlich kein Präzedenzfall herleiten. (Ob dies so ist, kann wegen mangelnder konkreter Angaben nicht beurteilt werden.)

Warum die Stadt die Knickfestsetzungen in einigen Bereichen geändert hat und in anderen nicht, wissen wir nicht, obliegt aber auch der Planungshoheit der Stadt.

Sofern noch Knicks mit entsprechenden Knickschutzstreifen im Bebauungsplan festgesetzt sind, haben sich die Grundstückseigentümer auch an die entsprechenden Festsetzungen zu halten, insbesondere die textlichen Festsetzungen Nrn. 36 und 37.

Ob nun tatsächlich alle baulichen Anlagen unzulässig sind, ist kritisch zu sehen, insbesondere was Einfriedungen angeht (Widerspruch zum Schutzzweck?).

Definitiv unzulässig sind aber Gartenhäuser, Carports und große Kinderspielgeräte im Knick und auch im Knickschutzstreifen, für die auch schon Beseitigungsverfahren durchgeführt wurden.

Zu der angesprochenen Eiche kann nicht viel gesagt werden. Wenn die Eiche im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt ist, dürfte sie nur nach Erteilung einer Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB – die u. a. nur im Einvernehmen mit der Stadt ausgesprochen werden dürfte (vgl. § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB) – gefällt werden. Kein Befreiungsgrund wäre beispielsweise die Schaffung einer sonnigen Terrasse.


Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 04.03.2011 um 15:59:24 von Jens Bebensee.
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