Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Sehr geehrter Herr Hellberg,
nach der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung bestehen gegen die Errichtung von zwei (notwendigen) Garagen links und rechts vom Haus keine grundsätzlichen Bedenken.
Über die Zulässigkeit einer zweiten Zufahrt hat die zuständige Gemeinde nach straßenrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden (vgl. für Schleswig-Holstein § 21 des Straßen- und Wegegesetzes).
Folgende Fragen dürften beispielsweise für die Entscheidung bedeutsam sein:
-> Ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin gewährleistet?
-> Wird mit der zweiten Zufahrt möglicherweise Parkraum vor dem Grundstück zerstört?
Ihre wirtschaftlichen oder persönlichen Gründe („Berufspendler“) dürften wohl nicht ins Gewicht fallen, weil diese Gründe möglicherweise schon dann entfielen, wenn Sie das Grundstück veräußern würden – eher schon der ungewöhnliche Zuschnitt des Grundstücks.
Leider kann ich Ihnen nicht voraussagen, wie die Gemeinde in diesem Einzelfall entscheiden wird bzw. würde.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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