Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Macellino,
ich kenne momentan natürlich nur den Standpunkt „der einen Seite“.
So, wie Sie die Situation schildern, dürfte es sich bei Ihrem Vorhaben um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handeln, das im Prinzip unter die erleichternden Regelungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB fallen könnte
(zu Klarstellung: nicht alle im § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgelisteten öffentlichen Belange werden von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB suspendiert!)
Probleme sehe ich in Ihrem Falle bei dem Buchstaben b) der Vorschrift. Die richtige Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ unterliegt voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Erlasse von Ministerien (wie z. B. ein Außenbereichserlass) binden die Verwaltungsgerichte nicht.
Wenn Sie eine Bauvoranfrage stellen, eine negative Antwort erhalten und sich dadurch in Ihren Rechten verletzt sehen sollten, könnten Sie Widerspruch einlegen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren blieb Ihnen der Weg zum Verwaltungsgericht.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 17.02.2011 um 12:22:52 von Jens Bebensee.
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