Geschrieben von:
Macellino
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Guten Abend Herr Bebensee, danke ersteinmal für die Antworten hier auf diesem Forum. Heute rief ich bei dem zuständigem Bauamt an und wollte einen Termin vereinbaren, zwecks persönlicher Rücksprache. Dort sagte man mir ( aufgrund eines vorigen Gesprächen ) das sie dieses vorhaben nicht so einordnen würden wie ich die rechtliche Grundlage sehe. Nochmal:
§ 35 (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. ( Unser EFH erhielt 1961 eine Baugenehmigung für das vorhandene Wohnhaus, auch Neubau einer Siedlerstelle )
§ 35 (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
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5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird......
Sehe ich es so, dass unser EFH unter dieser Argumentation eingeordnet werden kann??? Im Satz 5. tifft a + c zu!
Meines erachtens ist doch nur die Frage, was angemessen ist? Im Aussenbereichserlaß 2006 wird geschrieben zwei wohnungen nicht mehr als 250qm......... Gerichtsurteile sagen alles unterschiedliche Bemessungen.
Ich möchte keine Bauvoranfrage starten, wo dann ablehnung erfolgt, widerspruch usw..... Sind meine Darlegungen ein falscher Ansatz????
Vielen Dank im voraus!!!!!
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