Hallo Steffan,
…gerne geschehen.
Ich wollte mit meiner letzten Antwort deutlich machen, dass Grundstücksteilungen in Bebauungsplangebieten im Regelfall die Zahl der Vollgeschosse nicht verändern: Eine Realteilung lässt sich nur dort durchführen, wo „eigenständige“ Gebäude stehen.
Sicherlich würde kein vernünftiger Grundstückseigentümer mitten durch sein Haus eine Grundstücksgrenze ziehen wollen, weil er den dann entstehenden rechtswidrigen Zustand im Grenzbereich (beispielsweise durch die Schaffung einer Brandwand) bereinigen müsste.
Unter Ziffer 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung ist eine „Perlenkettenschnur“ eingetragen, mit der die Städte und Gemeinden in ihren Bebauungsplänen Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzung (z. B. von Baugebieten) oder des Maßes der Nutzung innerhalb des Baugebietes (z. B. Geschossigkeit) vornehmen (siehe ->
http://www.wertvmg.de/IHK/planzv.pdf ).
Sie sollten sich noch einmal vergewissern, wo sich dieses Zeichen im betreffenden Bebauungsplan befindet und für welchen Bereich es gilt.
Wie gesagt – Grundstücksgrenzen kann die Gemeinde in Bebauungsplänen nicht festsetzen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee