Hallo Marcellino,
die Gerichte orientieren sich in Bezug auf die Angemessenheit an den Grenzen des nicht mehr gültigen § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, den Sie im Internet finden unter - >
http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=anonymous2977930561455&bk=Bundesanzeiger_BGBl&name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20I%2F1985%2FNr.%2036%20vom%2016.07.1985%2Fbgbl185s1277.pdf (nicht druckbar) .
Danach liegt die Grenze für Familienheime mit zwei Wohnungen bei 200 m².
Sie müssten mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde klären, ob evtl. die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 erfüllt sind.
Mir persönlich erscheinen 240 bis 250 m² etwas zu groß bemessen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee