Hallo Steffan,
was ein Bebauungsplan für Festsetzungen enthalten darf, bestimmt § 9 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ). Grundstücksgrenzen gehören nicht dazu.
Grundstücksteilungen wirken sich auf die Zahl der (Voll-)Geschosse nicht aus; Vollgeschosse werden nicht nach dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht (z. B. BauGB und BauNVO), sondern nach dem jeweiligen Landesrecht berechnet (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/20.html ).
Anders sieht es beispielsweise bei der GRZ (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=201 ) und der GFZ (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=203 ) aus.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 11.02.2011 um 20:05:03 von Jens Bebensee.