Hallo miri,
im Kern geht es bei den Fragen von Herrn/Frau Lindemann und Ihnen wohl zunächst um den Bestandsschutz, der in den Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 BauGB mit den Worten „zulässigerweise errichtet“ umschrieben wird.
Aufgegebene Gebäude, die erhaltenswert sind und das Bild der Kulturlandschaft prägen (z. B. alte Schlösser, Mühlen), sind meistens nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, so dass der Gesetzgeber den Begriff „zulässigerweise errichtet“ in den § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht eingefügt hat.
Wann der Bestandsschutz eines Gebäudes untergeht, haben wir in unserem Baulexikon ausführlich beschrieben (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ).
Eine 30%-Regelung ist mir – wie gesagt – nur aus einer früheren Rechtsprechung im Zusammenhang mit Erweiterungen bekannt (siehe meinen Beitrag von gestern).
Mehr kann ich Ihnen leider nicht dazu sagen.
Ich denke nach wie vor, dass Frau/Herr Lindemann, die/der das Thema am 31.08.2010 aufgeworfen hatte, einmal bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachfragen sollte, wie sie auf die 30% gekommen ist.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee