Moin moin, F. Folge,
Sie können im Rahmen der Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung Bedenken und Anregungen gegen die Satzung geltend machen, nach Inkrafttreten besteht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Satzung im Wege der Normenkontrolle prüfen zu lassen (vgl. § 47 VwGO unter ->
http://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html ).
Die Planungshoheit hat die Gemeinde. Rechtskräftige gemeindliche Bebauungspläne und Satzungen nach dem BauGB hat die Bauaufsichtsbehörde anzuwenden.
Mit freundlichem Gruß
aus dem Land zwischen den Meeren
Jens Bebensee