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Thema: wesentliche Änderung Teildachstuhlerneuerung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 31.12.2010 16:25:25 Titel: Re: wesentliche Änderung Teildachstuhlerneuerung
Hallo agatebrigitte,

ich komme leider erst heute dazu, Ihre Nachfrage vom 30.11.2010 zu bearbeiten – das Tagesgeschäft geht bekanntlich vor.

Ihr Fall lässt sich ohne detaillierte Zeichnungen leider nicht zufriedenstellend klären.

Ich kann nur vermuten, dass wir es in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht mit einem Gebäude, sondern mit drei Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO zu tun haben, die drei unterschiedliche Dächer besitzen.

§ 50 Abs. 2 Satz 1 LBO fordert die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nur dann, wenn infolge der Änderung z u s ä t z l i c h Kraftfahrzeuge zu erwarten sind.

Die Spezialvorschrift, die die Schaffung zusätzlicher Wohnungen erleichtern soll, ist hingegen § 50 Abs. 7 LBO.

Wortlaut:
„…Wird in einem Gebäude, dessen Fertigstellung mindestens drei Jahre zurückliegt, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Änderung des Daches eines solchen Gebäudes geschaffen, braucht der dadurch verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder nicht gedeckt zu werden, wenn dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist…“

Diese Vorschrift muss man ganz genau lesen, denn die Vergünstigung erfasst im Einzelnen:
a) die Teilung einer Wohnung,
b) die Schaffung von Wohnraum durch Änderung der Nutzung,
c) die Schaffung von Wohnraum durch Aufstocken (z. B. Erhöhung um ein Geschoss) und
d) die Schaffung von Wohnraum durch Änderung des Daches (z. B. Aufsetzen von Gauben, Zwerchgiebeln usw. oder durch steilere Dachneigung).

Der durch einen dieser Fälle verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder braucht dann nicht gedeckt zu werden, wenn dies auf dem (Bau)Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

„Große Schwierigkeiten“ dürften beispielsweise dann vorliegen, wenn die Unterbringung der Einstellplätze auf dem Baugrundstück zwar technisch möglich, aber außergewöhnlich kostspielig ist (z. B wenn eine Tiefgarage gebaut werden müsste).


Was Ihnen aus meiner Sicht allenfalls Probleme mit der Bauaufsichtsbehörde bereiten könnte, wäre die Regelung des § 50 Abs. 3 LBO.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 31.12.2010 um 16:26:51 von Jens Bebensee.
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